Das Wichtigste in Kürze
- Seit der WEG-Reform 2020 reicht eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung für den Plattformlift-Einbau (§ 20 Abs. 1 WEG).
- Barrierereduzierende Maßnahmen sind privilegiert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG) – einzelne Eigentümer haben einen Anspruch auf Gestattung.
- Der Bundesgerichtshof hat am 9. Februar 2024 in den Urteilen V ZR 244/22 und V ZR 33/23 klargestellt: Angemessenheit ist die Regel, Ablehnung nur ausnahmsweise möglich.
- Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wurde (§ 21 Abs. 1 WEG) – er hat dafür auch das exklusive Nutzungsrecht.
- Umgekehrt kann die Gemeinschaft mit doppelt qualifizierter Mehrheit (mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen UND mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) beschließen, dass alle die Kosten tragen – dann dürfen auch alle den Lift nutzen.
Plattformlift im Mehrfamilienhaus: Was Eigentümergemeinschaften wissen müssen
Der Wunsch nach einem Plattformlift im Treppenhaus einer Eigentümergemeinschaft war früher fast unmöglich durchzusetzen – alle Eigentümer mussten zustimmen, einer allein konnte alles blockieren. Seit der WEG-Reform 2020 ist das anders: Für bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung reicht heute die einfache Mehrheit. Der Bundesgerichtshof hat diese neue Rechtslage am 9. Februar 2024 in zwei Grundsatzurteilen bestätigt und gestärkt. Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Schritte nötig sind, wer die Kosten trägt, welche Lift-Bauart in welche Wohnanlage passt und wie Sie mit Widerstand in der Eigentümerversammlung umgehen.
WEG-Reform 2020: Warum sich alles geändert hat
Am 1. Dezember 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft und reformierte das gesamte Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Für bauliche Veränderungen – dazu zählt der Einbau eines Plattformlifts – gilt seither eine grundlegend neue Systematik in § 20 WEG.
Die alte Rechtslage: Ein einzelner Widerspruch reichte
Vor der Reform galt: Jede bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Verwaltung hinausging, brauchte grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer, die durch die Maßnahme „beeinträchtigt“ waren. In der Praxis lief das auf ein Vetorecht hinaus: Ein einzelner Eigentümer im Erdgeschoss, der den Lift nicht brauchte, konnte den Einbau für die gesamte Anlage verhindern.
Die neue Rechtslage: Einfache Mehrheit genügt
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt: Für alle baulichen Veränderungen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Reform hat den Weg zum Aufzug, zur Rampe oder zum Plattformlift damit deutlich gelockert. Für bestimmte Maßnahmen – darunter die Barrierereduzierung – hat der Gesetzgeber zusätzlich einen Anspruch auf Gestattung geschaffen: Wird die einfache Mehrheit verweigert, kann der bauwillige Eigentümer den Beschluss gerichtlich ersetzen lassen.
Der Weg zum Beschluss: Fünf Schritte zum Plattformlift
Wer einen Plattformlift in einer Eigentümergemeinschaft einbauen möchte, geht durch ein standardisiertes Verfahren. Fünf Schritte führen zum Ziel:
- Bauvoranfrage bei der Verwaltung. Bevor die Maßnahme auf die Tagesordnung kommt, sollten Sie mit der Hausverwaltung die grundsätzliche Machbarkeit besprechen. Die Verwaltung prüft, ob die vorgesehene Lösung mit dem Bebauungsplan, dem Brandschutz und dem Denkmalschutz vereinbar ist.
- Angebot einholen und Maßnahme konkretisieren. Ein verbindliches Festpreis-Angebot eines Fachbetriebs mit Vor-Ort-Aufmaß ist die Grundlage für den späteren Beschluss. Die Angaben müssen konkret sein: Lift-Bauart, Position im Treppenhaus, Verankerung, Förderhöhe, Kosten, Zeitplan.
- Tagesordnungspunkt beantragen. Der Eigentümer stellt bei der Verwaltung einen Antrag, die Maßnahme auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Der Antrag sollte den Beschlussgegenstand konkret bezeichnen: „Beschluss über die Gestattung des Einbaus eines Plattformlifts im Treppenhaus, gemäß Angebot vom [Datum].“
- Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Die Versammlung stimmt über die Gestattung ab. Für die Standard-Gestattung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alternativ kann eine qualifizierte Mehrheit die Kostenübernahme durch die Gemeinschaft beschließen.
- Umsetzung und Abnahme. Nach Bestätigung des Beschlusses (Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nach § 45 WEG) beauftragt der bauwillige Eigentümer den Fachbetrieb. Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme, ab drei Metern Absturzhöhe zusätzlich die Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Wie lange dauert der Weg vom Antrag bis zur Fertigstellung?
Realistisch sollten Sie mit 6 bis 12 Monaten rechnen. Die Eigentümerversammlung findet meist einmal im Jahr statt, die einmonatige Anfechtungsfrist muss abgewartet werden, die Bauzeit beträgt je nach Bauart 4 bis 8 Wochen. Ein Eilverfahren ist nur über eine außerordentliche Eigentümerversammlung möglich – diese kann von der Verwaltung oder auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) einberufen werden (§ 24 Abs. 2 WEG).
Privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG: Ihr Anspruch auf den Lift
Der Gesetzgeber hat vier Kategorien baulicher Veränderungen ausdrücklich privilegiert. Für diese Maßnahmen besteht ein Anspruch auf Gestattung – die Gemeinschaft muss zustimmen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen.
| Privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG) | Praxisbezug |
|---|---|
| Nr. 1: Barrierereduzierung | Plattformlift, Aufzug, Rampe, Treppenlift, Türverbreiterung |
| Nr. 2: E-Ladeinfrastruktur | Wallbox für Elektroauto in Tiefgarage oder Stellplatz |
| Nr. 3: Einbruchschutz | Verstärkte Türen, Alarmanlagen, Videosprechanlage |
| Nr. 4: Glasfaseranschluss | Verlegung eines Anschlusses in die Wohnung |
Wann darf die Gemeinschaft den Lift trotzdem ablehnen?
Trotz Privilegierung gibt es zwei absolute Schranken nach § 20 Abs. 4 WEG: die grundlegende Umgestaltung und die unbillige Benachteiligung eines einzelnen Eigentümers. Beide Ausschlussgründe sind eng auszulegen. Der BGH hat 2024 klargestellt: Typische Folgen einer baulichen Veränderung – Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums, optische Veränderungen – begründen nicht die Unangemessenheit. Für eine Ablehnung müssten außergewöhnliche bauliche Gegebenheiten oder ein außergewöhnliches Begehren vorliegen.
Wer zahlt? Die Kostenverteilung nach § 21 WEG
Die Kostenfrage ist der zweite kritische Punkt neben dem Beschluss. Das WEG unterscheidet drei Konstellationen – je nachdem, wie die Gemeinschaft entschieden hat und wer den Lift nutzen darf. Rechtsgrundlage ist § 21 WEG.
| Konstellation | Kostentragung | Nutzungsrecht |
|---|---|---|
| Gestattung mit einfacher Mehrheit (§ 21 Abs. 1 WEG) | Der bauwillige Eigentümer allein | Nur der bauwillige Eigentümer und die von ihm zugelassenen Nutzer |
| Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG) | Alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen | Alle Eigentümer und Bewohner |
| Amortisation binnen angemessener Zeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | Alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen | Alle Eigentümer und Bewohner |
Was heißt „doppelt qualifizierte Mehrheit“?
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG braucht die Kostenübernahme durch die Gemeinschaft zwei Bedingungen gleichzeitig: mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. „Alle“ heißt hier: bezogen auf die gesamte Gemeinschaft, nicht nur auf die anwesenden Eigentümer. Beide Werte müssen erfüllt sein. Diese doppelte Hürde soll verhindern, dass kleine, aber lautstarke Gruppen anderen Eigentümern die Kosten aufbürden.
Wann amortisiert sich ein Plattformlift?
Alternativ zur qualifizierten Mehrheit genügt die einfache Mehrheit, wenn sich die Maßnahme „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ amortisiert (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Bei einem Plattformlift ist das schwer nachweisbar, weil er selten Betriebskosten der Gemeinschaft reduziert. Sinnvoll wird die Regel eher bei einer Wärmedämmung oder einer Photovoltaikanlage – sie ist deshalb für den Plattformlift in der Praxis kaum relevant.
Kann ich als Bauherr trotzdem Förderung beantragen?
Ja – wenn Sie die Kosten allein tragen, können Sie die Pflegekasse (bis 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI, ab Pflegegrad 1) und die KfW-Förderung 455-B (bis 2.500 Euro Einzelmaßnahme, seit 08.04.2026 wieder verfügbar) beantragen. Wichtig: Für dieselbe Maßnahme gilt ein Kumulierungsverbot – jeweils nur einer der beiden Töpfe. Der Förderantrag ist immer vor Baubeginn zu stellen.
BGH-Rechtsprechung 2024: Zwei wegweisende Urteile
Am 9. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof in zwei parallel entschiedenen Verfahren die neue Rechtslage der WEG-Reform 2020 grundlegend ausgelegt – beide zugunsten bauwilliger Eigentümer.
V ZR 244/22: Personenaufzug in denkmalgeschützter Anlage
Die Kläger, Eigentümer im dritten und vierten Obergeschoss eines Hinterhauses in München, begehrten den Einbau eines Personenaufzugs. Die Wohnanlage besteht aus einem Vorderhaus mit Jugendstilfassade und einem schlichteren Hinterhaus, beide unter Denkmalschutz. In der Eigentümerversammlung fanden sie keine Mehrheit. Ihre Beschlussersetzungsklage war in allen drei Instanzen erfolgreich.
Der BGH entschied: Der Aufzug ist eine privilegierte Barrierereduzierungsmaßnahme (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG) und damit regelmäßig angemessen. Denkmalschutz allein reicht nicht als Ablehnungsgrund. Auch die exklusive Nutzung des Aufzugs durch die Kläger und die Zuweisung der zugehörigen Grundfläche kann durch Beschluss erfolgen – eine Vereinbarung aller Eigentümer ist dafür nach neuem Recht nicht mehr nötig. Das Urteil hat die Pressemitteilung 26/2024 ausführlich zusammengefasst.
V ZR 33/23: Terrasse mit Zugangsrampe
Im zweiten Fall hatte die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit einer Eigentümerin gestattet, an der Rückseite ihrer Erdgeschosswohnung eine um 65 cm aufgeschüttete Terrasse mit Zugangsrampe zu errichten. Andere Eigentümer wehrten sich mit der Anfechtungsklage – vergeblich. Der BGH bestätigte: Wenn eine privilegierte Maßnahme mit Mehrheit gestattet wurde, ist die grundlegende Umgestaltung nach § 20 Abs. 4 WEG nur ausnahmsweise anzunehmen. Die Privilegierung wirkt als Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Maßnahme.
Was bedeuten die Urteile in der Praxis?
Die beiden BGH-Urteile senken die Hürden für Barrierereduzierung in der WEG deutlich. Wer einen Plattformlift, Aufzug oder eine Rampe beantragt, hat unter der neuen Rechtslage sehr gute Chancen. Widerstände einzelner Eigentümer – selbst bei denkmalgeschützten Anlagen – werden regelmäßig als typische Folge einer baulichen Veränderung eingestuft und rechtfertigen keine Ablehnung. Diese Rechtssicherheit war vor 2020 nicht vorhanden.
Welche Lift-Bauart passt in welche Wohnanlage?
Der Plattformlift ist nicht die einzige Lösung für Mehrfamilienhäuser – je nach baulicher Situation stehen mehrere Bauarten zur Wahl.
Plattformlift im Treppenhaus
Der klassische Plattformlift wird an der Wand oder an der Treppenwange befestigt und fährt entlang der Treppe. Bauart der Wahl bei ausreichend breiten Treppenhäusern (die notwendige Mindestlaufbreite von 100 cm nach DIN 18065 muss auch mit klappbarer Plattform gewahrt bleiben). Vorteil: kein Deckendurchbruch, keine Fassadenänderung, geringer baulicher Aufwand. Preisrahmen 9.000 bis 25.000 Euro je nach Verlauf und Länge.
Schachtloser Aufzug neben der Treppe
Wenn das Treppenhaus zu schmal ist oder mehrere Etagen überwunden werden müssen, ist ein schachtloser Aufzug die bessere Lösung. Er wird ohne gemauerten Schacht direkt in das Treppenhaus integriert und lässt den Fluchtweg unberührt. Für WEG-Anlagen meist der beste Kompromiss aus Komfort, Sicherheit und baulicher Verträglichkeit.
Senkrechtlift an der Fassade
Bei schwierigen Treppenhäusern oder Denkmalgebäuden kommt der Außen-Senkrechtlift infrage – etwa der Cibes A5000. Er wird an der Fassade oder als kleiner Anbau montiert und lässt die inneren Räume unangetastet. Achtung: Außenanlagen sind meist baugenehmigungspflichtig, Abstandsflächen und Nachbarrecht müssen beachtet werden.
Hebebühne am Eingang
Wenn nur die Eingangsstufen das Problem sind, löst eine kompakte Hebebühne das Zugangsproblem. Sinnvoll bei zwei bis vier Stufen zum Hauseingang oder zwischen Erdgeschoss und Souterrain. Preisgünstig, wetterfest und schnell nachrüstbar.
Was tun bei Widerstand in der Eigentümerversammlung?
Trotz gestärkter Rechtslage kommt es in der Praxis häufig zu Konflikten in der Eigentümerversammlung. Drei strategische Empfehlungen helfen dabei, den Beschluss durchzusetzen:
Vorher informieren, nicht überraschen
Wer eine Maßnahme durchsetzen will, sollte die anderen Eigentümer nicht in der Versammlung mit einem Antrag überraschen. Sinnvoll: Vorgesprächstermin mit der Verwaltung, ein kurzes Infoschreiben an alle Eigentümer, ggf. ein separater Ortstermin mit Interessierten am Aufstellort. Wer die Bedenken kennt, kann sie gezielt entkräften.
Konkretes Angebot statt vagen Antrag
Ein Beschluss braucht Konkretisierung. „Die Gemeinschaft gestattet den Einbau eines Plattformlifts“ reicht rechtlich nicht – der Beschluss muss die Maßnahme so beschreiben, dass sie identifizierbar wird. Legen Sie das Festpreis-Angebot bei, benennen Sie Bauart, Position, Verankerung und Zeitplan. Das schafft Rechtssicherheit für alle Seiten und beugt späteren Nachbesserungsverlangen vor.
Wenn die Mehrheit ausbleibt: Beschlussersetzungsklage
Verweigert die Versammlung die einfache Mehrheit, obwohl es sich um eine privilegierte Maßnahme handelt, kann der bauwillige Eigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG beim Amtsgericht Klage auf Beschlussersetzung erheben. Das Gericht ersetzt dann den fehlenden Beschluss durch Urteil – wie im BGH-Fall V ZR 244/22 geschehen. Realistische Verfahrensdauer: 12 bis 24 Monate durch die Instanzen. Es lohnt sich, vor der Klage einen anwaltlich moderierten Vermittlungsversuch zu starten.
Fazit: Für Wohnungseigentümer ist der Plattformlift zugänglicher denn je
Die WEG-Reform 2020 und die BGH-Rechtsprechung von 2024 haben die Hürden für den Plattformlift-Einbau in einer Eigentümergemeinschaft deutlich gesenkt. Statt der Zustimmung aller Betroffenen genügt heute die einfache Mehrheit – und für die Barrierereduzierung besteht sogar ein Anspruch auf Gestattung. Wer die Kosten allein trägt, hat auch das exklusive Nutzungsrecht. Wer die Gemeinschaft zur Kostenübernahme bewegen kann (qualifizierte Mehrheit), öffnet die Maßnahme für alle Bewohner.
Die richtige Bauart hängt vom Grundriss ab – Plattformlift im Treppenhaus, schachtloser Aufzug daneben, Senkrechtlift an der Fassade oder Hebebühne am Eingang. Der erste Schritt ist immer die kostenfreie Vor-Ort-Aufnahme. Auf dieser Grundlage entsteht das verbindliche Angebot, das anschließend in der Eigentümerversammlung beschlossen wird.